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Gewährleistung beim Immobilienkauf

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Belehrungspflichten des Urkundsbeamten

Rechtsgebiet:
Gewährleistung beim Immobilienkauf
Stichworte:
Gewährleistung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es ist Aufgabe des Notars, den wirklichen Willen der Parteien zu ergründen, den Vertragstext zu redigieren (Vorverfahren) und diesen von den Parteien genehmigen und unterzeichnen zu lassen sowie die Willenserklärung öffentlich zu beurkunden (Hauptverfahren). Dieser Beurkundungsakt dient

  • dem Schutz der Parteien vor unbedachten Vertragsabschlüssen59;
  • der Förderung der Präzision des Vertrages;
  • der Herstellung einer sicheren Basis für den grundbuchlichen Vollzug.

Das Ziel wird nur erreicht, wenn es die Urkundsperson bei der Beurkundung des Kaufvertrages mit ihren Mitwirkungs-, Prüfungs-, Aufklärungs- und Rechtsbelehrungspflichten ernst nimmt. In den Zeiten moderner Bürotechnik mit Textbausteinen und bei Arealüberbauungen ist die Gefahr besonders gross, dass dem rechtsunkundigen Käufer Vertragsmustertexte des Notariates oder des Generalunternehmers60 tel quel oder als sakrosankt- geltend vorgelegt werden61,62.


59 Dazu zählt auch der Schutz vor «Übervorteilung» der anderen nicht geschäftskundigen Partei!

60 Manchmal präjudiziert der Generalunternehmer die Wegbedingung der Gewährleistung durch die «Reservationsvereinbarung» mit dem Käufer.

61 BK-Giger, N 84 zu OR 221.

62 BK-Giger, N 85 zu OR 221.

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